4 chen werden. Die übrigen vom Zwangsmassnahmengericht erwähnten Delikte könnten für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht herangezogen werden. Diese beträfen andere Rechtsgüter und lägen grösstenteils mehrere Jahre zurück. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 sei zudem noch nicht rechtskräftig. Es werde im oberinstanzlichen Verfahren zu prüfen sein, ob er sich einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung strafbar gemacht habe.