Er sei in dieser Zeit einer geregelten Arbeit als Gerüstmonteur nachgegangen und habe eine Zusicherung, dass er nach seiner Entlassung wieder als Gerüstmonteur arbeiten könne. In den letzten fünf Jahren habe er sich lediglich einmal strafbar gemacht, weil er die Versicherung für sein Auto nicht rechtzeitig bezahlt habe und in der Folge ohne gültige Kontrollschilder Auto gefahren sei. Bei dieser Ausgangslage könne nicht von einer ernsthaft zu befürchtenden Wiederholungsgefahr für ein schweres Delikt gegen das Eigentum gespro-