Im Zeitpunkt der Verurteilung sei der Beschwerdeführer seit einer erheblichen Zeit nicht mehr deliktisch tätig gewesen. Dies habe sich positiv auf das Strafmass ausgewirkt. Die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Strafe sei zum heutigen Zeitpunkt zudem abgelaufen, ohne dass die Strafe widerrufen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich seit über acht Jahren kein weiteres Vermögensdelikt zu Schulden kommen lassen. Er sei in dieser Zeit einer geregelten Arbeit als Gerüstmonteur nachgegangen und habe eine Zusicherung, dass er nach seiner Entlassung wieder als Gerüstmonteur arbeiten könne.