Der Beschwerdeführer habe bei Vermögensdelikten mitgewirkt. Es müsse somit eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Ausübung erneuter Vermögensdelikte in naher Zukunft nachgewiesen werden. Bei Vermögensdelikten sei eine sehr ungünstige Rückfallprognose erforderlich. Eine solche sei nicht gegeben. Es liege einzig eine Verurteilung wegen Vermögensdelikten aus dem Jahr 2011 vor, wobei die strafbaren Handlungen (mehrfach begangener Einbruchdiebstahl) bereits im Jahr 2007 und 2008 stattgefunden hätten. Im Zeitpunkt der Verurteilung sei der Beschwerdeführer seit einer erheblichen Zeit nicht mehr deliktisch tätig gewesen.