Die jetzigen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2014, mittels derer er die Begründetheit der Vorstrafe vom 14. Januar 2016 in Zweifel zu ziehen versuche, würden vor dem Hintergrund seines Aussageverhaltens und der seinerseits vorgenommenen Kollusionshandlungen unglaubwürdig anmuten. 4.5 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, für die Annahme der Wiederholungsgefahr sei erforderlich, dass eine Wiederholung von Straftaten gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter ernsthaft zu befürchten sei. Der Beschwerdeführer habe bei Vermögensdelikten mitgewirkt.