Zudem schade die fehlende Rechtskraft der Verurteilung der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht. Es sei im Übrigen auch aufgrund der Verharmlosung und der wenig überzeugenden Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers auf dessen ungenügende Unrechtseinsicht und damit auf eine ungünstige Prognose zu schliessen. Die jetzigen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2014, mittels derer er die Begründetheit der Vorstrafe vom 14. Januar 2016 in Zweifel zu ziehen versuche, würden vor dem Hintergrund seines Aussageverhaltens und der seinerseits vorgenommenen Kollusionshandlungen unglaubwürdig anmuten.