Dass unterschiedliche Rechtsgüter verletzt worden seien, ändere daran nichts. Die ungünstige Prognose ergebe sich weiter aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unbesehen seiner zahlreichen Vorstrafen und eines hängigen Berufungsverfahrens nicht habe davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Die Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem hängigen Berufungsverfahren gingen fehl, da diese Gegenstand ebendieses Verfahrens seien. Zudem schade die fehlende Rechtskraft der Verurteilung der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht.