In diesem sei erwogen worden, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafen (schwere Körperverletzung; Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz; gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch; versuchte eventualvorsätzliche Tötung, Raufhandel und Vergehen gegen das Waffengesetz) sowie der inkriminierten Vorfälle Gleichartigkeit der sicherheitsrelevanten Straftaten erstellt sei. Dass unterschiedliche Rechtsgüter verletzt worden seien, ändere daran nichts.