3 verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf den Haftverlängerungsentscheid vom 11. Januar 2017. In diesem sei erwogen worden, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafen (schwere Körperverletzung;