4. 4.1 Neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) voraus (Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich in seinem Entscheid auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 4.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.