2 schlägigen DNA-Spuren und dem ausgewerteten Videoüberwachungsmaterial, den polizeilichen Erkenntnissen aus der Observation und den Umständen der Festnahme sowie den Aussagen der Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht (vgl. Beschwerde S. 2). Er ist gemäss Aktenlage weitgehend geständig. Angesichts dessen erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Es kann für Details auf den Haftantrag vom 6. Oktober 2016, S. 2 f. (Haftakten KZM 16 1383;