Dabei wurden grosse Mengen an Zigarettenstangen im Deliktsbetrag von insgesamt über CHF 106‘000.00 sowie ein Sachschaden von mehr als CHF 35’000.00 verursacht. Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der Gesamtumstände von gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie mehrfachem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) aus. Der dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf den ein-