3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, dass er im Zeitraum vom 1. Mai - 5. Oktober 2016 gemeinsam mit D.________ und E.________ 10 Einbruchdiebstähle in verschiedene Verkaufsgeschäfte in den Kantonen Bern und Solothurn begangen hat. Dabei wurden grosse Mengen an Zigarettenstangen im Deliktsbetrag von insgesamt über CHF 106‘000.00 sowie ein Sachschaden von mehr als CHF 35’000.00 verursacht.