Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 10. April 2017 sowie die umgehende Haftentlassung. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 25. April 2017 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 1. Mai 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. April 2017 auf eine Stellungnahme. In seiner Replik vom 8. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.