Mit Entscheid vom 11. Januar 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 4. April 2017. Am 30. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut eine Haftverlängerung um drei Monate. Diesem Antrag entsprechend verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 10. April 2017 die Untersuchungshaft bis zum 4. Juli 2017. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. April 2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 10. April 2017 sowie die umgehende Haftentlassung.