Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 170 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hod- lerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. April 2017 (KZM 17 444) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch etc. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis zum 4. Januar 2017. Mit Entscheid vom 11. Januar 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 4. April 2017. Am 30. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin er- neut eine Haftverlängerung um drei Monate. Diesem Antrag entsprechend verlän- gerte das Zwangsmassnahmengericht am 10. April 2017 die Untersuchungshaft bis zum 4. Juli 2017. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. April 2017 Beschwerde. Er beantragte die Auf- hebung des Entscheids vom 10. April 2017 sowie die umgehende Haftentlassung. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 25. April 2017 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Be- schwerdeverfahren. Diese beantragte am 1. Mai 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. April 2017 auf eine Stellungnahme. In seiner Replik vom 8. Mai 2017 hielt der Beschwerdefüh- rer an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, dass er im Zeitraum vom 1. Mai - 5. Oktober 2016 gemeinsam mit D.________ und E.________ 10 Einbruchdiebstähle in verschiedene Verkaufsgeschäfte in den Kan- tonen Bern und Solothurn begangen hat. Dabei wurden grosse Mengen an Zigaret- tenstangen im Deliktsbetrag von insgesamt über CHF 106‘000.00 sowie ein Sach- schaden von mehr als CHF 35’000.00 verursacht. Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der Gesamtumstände von gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie mehrfachem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) aus. Der dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf den ein- 2 schlägigen DNA-Spuren und dem ausgewerteten Videoüberwachungsmaterial, den polizeilichen Erkenntnissen aus der Observation und den Umständen der Fest- nahme sowie den Aussagen der Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht (vgl. Be- schwerde S. 2). Er ist gemäss Aktenlage weitgehend geständig. Angesichts dessen erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Es kann für Details auf den Haftantrag vom 6. Oktober 2016, S. 2 f. (Haftakten KZM 16 1383; inkl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Oktober 2016, S. 2 f.), den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 29. Dezember 2016, S. 2 (Haftakten KZM 16 1794; inkl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Januar 2017, S. 3 f.), den Antrag auf weitere Verlängerung der Untersuchungshaft vom 30. März 2017, S. 2 sowie den vorliegend angefochtenen Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts vom 10. April 2017, S. 3 f. (Haftakten KZM 17 444) verwie- sen werden. 4. 4.1 Neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt die Unter- suchungshaft einen besonderen Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederho- lungsgefahr) voraus (Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO). Das Zwangsmassnahmenge- richt stützt sich in seinem Entscheid auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 4.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wie- derholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederho- lungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleich- diebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (Urteil des Bundesgerichts 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.10, zur Publikation vorgesehen). 4.3 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder- holungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begange- nen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er- geben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat 3 verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweis- lage als erbracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr auf den Haftverlängerungsentscheid vom 11. Januar 2017. In diesem sei erwogen worden, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafen (schwere Körper- verletzung; Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz; gewerbs- und banden- mässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedens- bruch; versuchte eventualvorsätzliche Tötung, Raufhandel und Vergehen gegen das Waffengesetz) sowie der inkriminierten Vorfälle Gleichartigkeit der sicherheits- relevanten Straftaten erstellt sei. Dass unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wor- den seien, ändere daran nichts. Die ungünstige Prognose ergebe sich weiter aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unbesehen seiner zahlreichen Vorstrafen und eines hängigen Berufungsverfahrens nicht habe davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Die Einwände des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit dem hängigen Berufungsverfahren gingen fehl, da diese Gegen- stand ebendieses Verfahrens seien. Zudem schade die fehlende Rechtskraft der Verurteilung der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht. Es sei im Übrigen auch aufgrund der Verharmlosung und der wenig überzeugenden Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers auf dessen ungenügende Unrechtseinsicht und damit auf eine ungünstige Prognose zu schliessen. Die jetzigen Vorbringen des Beschwerde- führers betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2014, mittels derer er die Begrün- detheit der Vorstrafe vom 14. Januar 2016 in Zweifel zu ziehen versuche, würden vor dem Hintergrund seines Aussageverhaltens und der seinerseits vorgenomme- nen Kollusionshandlungen unglaubwürdig anmuten. 4.5 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, für die Annahme der Wiederholungsge- fahr sei erforderlich, dass eine Wiederholung von Straftaten gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter ernsthaft zu befürchten sei. Der Beschwerdeführer habe bei Vermögensdelikten mitgewirkt. Es müsse somit eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Ausübung erneuter Vermögensdelikte in naher Zukunft nachgewiesen wer- den. Bei Vermögensdelikten sei eine sehr ungünstige Rückfallprognose erforder- lich. Eine solche sei nicht gegeben. Es liege einzig eine Verurteilung wegen Ver- mögensdelikten aus dem Jahr 2011 vor, wobei die strafbaren Handlungen (mehr- fach begangener Einbruchdiebstahl) bereits im Jahr 2007 und 2008 stattgefunden hätten. Im Zeitpunkt der Verurteilung sei der Beschwerdeführer seit einer erhebli- chen Zeit nicht mehr deliktisch tätig gewesen. Dies habe sich positiv auf das Straf- mass ausgewirkt. Die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Strafe sei zum heu- tigen Zeitpunkt zudem abgelaufen, ohne dass die Strafe widerrufen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich seit über acht Jahren kein weiteres Vermögens- delikt zu Schulden kommen lassen. Er sei in dieser Zeit einer geregelten Arbeit als Gerüstmonteur nachgegangen und habe eine Zusicherung, dass er nach seiner Entlassung wieder als Gerüstmonteur arbeiten könne. In den letzten fünf Jahren habe er sich lediglich einmal strafbar gemacht, weil er die Versicherung für sein Au- to nicht rechtzeitig bezahlt habe und in der Folge ohne gültige Kontrollschilder Auto gefahren sei. Bei dieser Ausgangslage könne nicht von einer ernsthaft zu befürch- tenden Wiederholungsgefahr für ein schweres Delikt gegen das Eigentum gespro- 4 chen werden. Die übrigen vom Zwangsmassnahmengericht erwähnten Delikte könnten für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht herangezogen werden. Diese beträfen andere Rechtsgüter und lägen grösstenteils mehrere Jahre zurück. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 sei zudem noch nicht rechtskräftig. Es werde im oberinstanzlichen Verfahren zu prüfen sein, ob er sich einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung strafbar gemacht habe. Indem das Zwangsmassnahmengericht sich darüber hinwegsetze, dass der Ent- scheid des Regionalgerichts noch nicht rechtskräftig sei und auch ein Freispruch im Bereich des Möglichen liege, verstosse es in grober Weise gegen die Unschulds- vermutung. 4.6 Die Beschwerdegegnerin führt zur Wiederholungsgefahr an, dem Beschwerdefüh- rer werde die Beteiligung an 10 Einbrüchen vorgeworfen. Auf die mehreren Vor- strafen des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf jene wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls vom 18. Februar 2011, sei zu Recht hingewiesen worden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ausgerechnet während dem hängigen Berufungsverfahren betreffend das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, Raufhandels, Vergehens gegen das Waffengesetz etc. an den vorliegend zu beurteilenden Einbrüchen beteiligt habe, dokumentiere völlige Uneinsichtigkeit und lasse erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auch inskünftig zu solchen Handlungen hinreissen lassen dürfte, um seine finanzielle Situation aufzubessern oder sich in seiner Freizeit zu beschäftigen, auch wenn er – wie im Zeitpunkt der Einbruchdiebstähle – wieder als Gerüstmonteur arbeiten könnte. Die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genüge als Nachweis von schwerer Vordelinquenz. Auch bei Einbrüchen in Geschäftsliegenschaften be- stehe die Gefahr, dass Dritte plötzlich vor Ort erscheinen könnten und dadurch de- ren Sicherheit erheblich gefährdet wäre. Das betroffene Rechtsgut bei Diebstählen durch Einbruch sei deshalb unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht nur das Vermögen, sondern auch die körperliche Integrität. Es sei von schwe- ren Taten im Sinne von Art. 221 StPO auszugehen. Im Übrigen sei nicht nur mit Blick auf die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Februar 2011 beurteilten Vermögensdelikten, sondern auch mit Blick auf die vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 14. Januar 2016 beurteilten Delikte gegen die körperliche Inte- grität von bereits verübten gleichartigen Strafen auszugehen. 4.7 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, Art. 221 StPO sei abschliessend formuliert und stelle keinen Auffangtatbestand dar, um angeblich uneinsichtige Täter auch nach Wegfall der Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft belassen zu können. Es liege in der Natur der Berufung, dass die obere Instanz zu einem ande- ren Ergebnis kommen könne, weshalb es eine Verletzung des Rechtsstaates dar- stelle, wenn auf das nicht rechtskräftige Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 14. Januar 2016 abgestellt werde. Die Beschwerdegegnerin mache keine konkreten Ausführungen dazu, inwiefern eine erhebliche Gefahr für gleiche oder ähnliche Rechtsgüter bestehe. Das nicht rechtskräftige Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 stelle keine Vortat gegen Leib und Leben dar. Andere Anhaltspunkte für eine Gewalttat bestünden nicht. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach es auch bei Einbruchdiebstählen rasch zu physi- 5 schen und/oder psychischen Schädigungen kommen könne, seien reine Hypothe- sen. Der Beschwerdeführer habe bei den Einbruchdiebstählen nie einen Tatort be- treten und er habe sein eigenes Fahrzeug nie verlassen. Die Einbrüche hätten stets ausserhalb der Öffnungszeiten in unbewohnten Ladenlokalen stattgefunden. Es sei dabei nie zu einem Zusammentreffen mit anderen Menschen gekommen. Zudem würden alle drei Beschuldigten einhellig aussagen, dass sie geflüchtet wären, wenn sie ertappt worden wären. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen ei- nes Einbruchdiebstahls im Jahr 2008 tatsächlich einmal auf frischer Tat ertappt worden. Obwohl er damals einen Schraubenzieher in der Hand gehabt habe, den er potentiell als Waffe hätte benutzen können, habe er sich lediglich losgerissen und sei geflüchtet. Es gebe somit keine objektiven Anhaltspunkte, welche auf eine sehr schlechte Rückfallprognose schliessen lassen würden. 4.8 Wie aus den Akten ersichtlich ist, werden dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai - 5. Oktober 2016 insgesamt 10 Einbruchdiebstähle mit einem Deliktsbetrag von über CHF 106‘000.00 sowie einem Sachschaden von insgesamt mehr als CHF 35‘000.00 vorgeworfen. Der Beschwerdeführer ist geständig, sich an den Ein- bruchdiebstählen beteiligt zu haben. Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Einbruchsdiebstahls wiegt angesichts der Höhe der Deliktsumme, der Häufigkeit der Einzelakte (10 Einbruchdiebstähle innert fünf Monaten) sowie das Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemein- sam mit weiteren Tätern gehandelt hat, schwer. Auch Einbruchdiebstähle in Ge- schäftsliegenschaften sind als erheblich sicherheitsgefährdend im Sinne des Ge- setzes einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben selber nicht eingebrochen sein will, sondern seine Begleiter «lediglich» zu den Tatorten geführt, im Auto gewartet, patrouilliert, Ausschau gehalten und seine Kollegen nach den Einbrüchen wieder zur Autobahn oder zu seinem Domizil geführt hat, schliesst eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter nicht aus. Der Beschwerdeführer hat sich das Verhalten seiner Mittäter und das damit geschaffene Risiko anrechnen zu lassen. Die Gefährdungssituation kann sich im Übrigen nicht nur bei den eigent- lichen Einbrüchen ergeben, sondern auch noch während der Flucht, insbesondere, wenn diese – wie vorliegend – mit Personenwagen erfolgte. Der Umstand, dass es bei den fraglichen Einbruchdiebstählen scheinbar zu keinem Zusammentreffen mit Drittpersonen gekommen ist, vermag die diesbezügliche potentielle Gefahr nicht zu bannen. Dasselbe gilt betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich bei einem Einbruchdiebstahl im Jahr 2008 «lediglich» losgerissen und sei ge- flüchtet, als er auf frischer Tat ertappt worden sei. Allein aufgrund dieser angebli- chen Reaktion des Beschwerdeführers im Einzelfall kann nicht geschlossen wer- den, dass er und seine Mittäter in einer ähnlichen Situation vergleichbar handeln würden. Bei der Bandenmässigkeit liegt die besondere Gefährlichkeit darin, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikt voraussehen lässt (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 118 zu Art. 139 StGB). Die im vorliegenden Fall inkriminierten und eingestandenen Einbruchdiebstähle stellen demnach schwere Taten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. Durch die Einbruchdiebstähle wurde die Sicherheit anderer erheblich gefährdet. 6 Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen auf. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 6. Oktober 2016 wurde er bereits am 18. Februar 2011 wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten verurteilt (Tatzeitpunkt: 27. Dezember 2007 - 28. Dezember 2008). Weiter wurde er vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 14. Januar 2016 wegen versuch- ter eventualvorsätzlicher Tötung, Raufhandels, Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz etc. schuldig gesprochen (Deliktszeitpunkt: 5. Dezember 2014). Es trifft zwar zu, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland noch nicht rechts- kräftig ist. Hingegen kann die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis von schwerer Vordelinquenz genügen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung etc. verurteilt wor- den ist, besteht die im Rahmen der Beurteilung der Wiederholungsgefahr geforder- te sehr grosse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung. Immerhin lagen für die Fünfer- besetzung des Regionalgerichts Bern-Mittelland genügend Beweise für eine Verur- teilung vor, auch wenn es sich allenfalls – wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird – um einen reinen Indizienprozess handelte. Mit der erstinstanzlichen Verurteilung hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat, deutlich konkretisiert. Eine weitere Aus- einandersetzung mit der Beweisgrundlage im dortigen Verfahren ist nicht Sache des Haft-, sondern des Berufungsverfahrens. Eine Verletzung der Unschuldsver- mutung oder des Rechtsstaates liegt damit entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht vor. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 kann folglich ebenfalls berücksichtigt werden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Jugendgericht Bern-Mittelland vom 18. Januar 2007 wegen schwerer Körperverletzung kann demgegenüber – anders als vom Zwangsmassnahmegericht gemacht – nicht mehr als einschlägige Vorstrafe berücksichtigt werden. Dieses Urteil dürfte zwischenzeitlich von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt worden sein (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. n des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [JStG; SR 311.1] i.V.m. Art. 369 Abs. 1 Bst. d StGB). Auch die weiteren Verurteilungen gemäss dem Strafregisterauszug (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] sowie das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]) stellen keine einschlägigen Vorstrafen dar. Die Vorstrafen, die Taten gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 sowie die im laufenden Verfahren eingestandenen Taten stel- len Verbrechen bzw. schwere Vergehen dar. Das Vortatenerfordernis ist folglich er- füllt. Was die Rückfallgefahr anbelangt, ist festzuhalten, dass auch bei schweren Ver- mögensdelikten grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose für die Annahme von Wiederholungsgefahr ausreicht. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Praxisänderung des Bundesgerichts gemäss Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 beziehe sich ausschliesslich auf schwere Gewalt- und Sexualdelikte. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_373/2016 7 vielmehr in allgemeiner Weise festgehalten, dass vom zwingenden Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose Abstand zu nehmen sei und notwendig, aber auch ausreichend grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose sei (vgl. E. 2.10 des Urteils; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.1). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusam- menhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufs- tätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (Urteil des Bundesgerichts 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.8, zur Publikation vorgesehen; BGE 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich hinsichtlich der Prognosebe- urteilung den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des Zwangsmassnahmengerichts an. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Einbruch- diebstahlserie eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Sowohl die Menge der gestohlenen Zigarettenstangen (Deliktsbetrag über CHF 106'000.00) als auch der dabei verursachte Sachschaden (über CHF 35‘000.00) sind enorm. Die Häufigkeit und Intensität der verübten Einbruchdiebstähle (10 Einbrüche innert fünf Monaten) sprechen klar für eine ungünstige Rückfallprognose. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl vorbestraft ist. Auch dannzumal beging der Beschwerdeführer eine Viel- zahl von Einbruchdiebstählen (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2016 Z. 112 f., wonach er über 20 Einbrüche begangen habe). Die Vortaten liegt zwar einige Jahre zurück (Deliktszeitpunkt: Ende 2007 – Ende 2008; Verurteilung vom 18. Februar 2011), sie sind aber im Strafregister noch ersichtlich und dürfen daher zur Begründung der Wiederholungsgefahr herangezogen wer- den. Wie der Beschwerdeführer richtig ausgeführt hat, wurde die dannzumal be- dingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten nicht widerrufen. Allerdings ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, dass der Beschwerdeführer verwarnt wur- de, da er innert der dreijährigen Probezeit verschiedene Widerhandlungen gegen das SVG begangen hatte. Die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe hat den Be- schwerdeführer demnach offenbar nicht zu künftigem straffreiem Wohlverhalten veranlasst. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer erst kürz- lich vom Regionalgericht Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, Raufhandel, Widerhandlung gegen das Waffenge- setz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich weder durch seine Vorstrafen, die mehrfache Erfah- rung von Untersuchungshaft noch durch das hängige Verfahren vor dem Oberge- richt des Kantons Bern von der Begehung weiterer Delikten abhalten lassen. Er hat sich noch nach dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 8 2016 an den vorliegend zu beurteilenden Einbruchdiebstählen beteiligt, ungeachtet dessen, dass er eine Arbeitsstelle als Gerüstmonteur und ein geregeltes Einkom- men hatte. Der Beschwerdeführer konnte die genauen Gründe, weshalb er erneut einschlägig straffällig wurde, nicht dartun. Er machte vielmehr sehr oberflächliche Ausführungen zu den eingestandenen Einbruchdiebstählen. Eine Einsicht des Be- schwerdeführers ist nicht erkennbar. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während dem hängigen Berufungsverfahren delinquierte, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch die bisherigen Verurtei- lungen nicht belehren liess. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere ban- den- und gewerbsmässige Einbruchdiebstähle oder Delikte gegen Leib und Leben begehen könnte, ist daher als hoch einzuschätzen. Die Uneinsichtigkeit des Be- schwerdeführers wurde vom Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerde- gegnerin zu Recht bei der Beurteilung der Rückfallgefahr berücksichtigt. Bei den drohenden Straftaten handelt es sich um Verbrechen resp. schwere Vergehen. Die Voraussetzung der ungünstigen Rückfallprognose sowie der Schwere der zu be- fürchtenden Delikte sind – auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.9, zur Publikation vorgesehen) – erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer eine fehlende Gleichartigkeit rügt, verkennt er, dass Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO nicht Gleichartigkeit zwischen den früher verübten De- likten und der aktuell zu untersuchenden Straftat verlangt, sondern Gleichartigkeit zwischen den bereits früher verübten und den zu befürchtenden Delikten (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 221 StPO; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kom- mentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). Vorliegend ist – wie dargetan wurde – aufgrund der Vorstrafen, der Uneinsichtigkeit sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren, ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere schwerwiegende Einbruchdiebstähle oder Delikte gegen Leib und Leben in der bereits verübten Art begehen könnte. Die zu befürch- tenden Delikte betreffen die gleichartigen Rechtsgüter wie die einschlägigen Vor- strafen (Vermögen resp. körperliche Integrität). Das Zwangsmassnahmengericht und die Beschwerdegegnerin haben somit die Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) zu Recht bejaht. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten 9 Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ih- re Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 5.2 Vorliegend sind angesichts der ungünstigen Rückfallprognose sowie der Uneinsich- tigkeit des Beschwerdeführers keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden könnte. Ent- sprechendes wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer vertritt aber die Auffassung, dass die Verlängerung der Untersu- chungshaft um weitere drei Monate unverhältnismässig sei. Alle an der Tat Beteilig- ten würden einhellig aussagen, dass er den nicht ortskundigen Mitbeschuldigten lediglich den Weg zu den Einbruchsobjekten gezeigt habe. An den Einbruchshand- lungen selbst habe er nicht teilgenommen. Für seine Dienste habe er jeweils ledig- lich einige Stangen Zigaretten und teilweise einige Hundert Franken erhalten. Sein Beitrag werde deshalb vom Gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Gehilfen- schaft zu würdigen sein. Falls Gehilfenschaft bejaht werde, führe dies zu einer er- heblichen Reduktion der Strafe. Die Dauer der bisher ausgestandenen Untersu- chungshaft befindet sich deshalb bereits im Bereich der zu erwartenden Strafe. 5.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme zur Verhältnismässigkeit Folgendes aus: Der Beschwerdeführer war bei der Planung, Durchführung der Tat massgeblich beteiligt, indem er seine ortsunkundigen Begleiter zu geeigneten Tatorten geführt, sich während den Einbrüchen mit sei- nem PW in der Nähe aufgehalten und gemäss den Aussagen von D.________, welcher ein ausführli- ches Geständnis abgelegt hat, Ausschau gehalten hat. Nach den Einbrüchen hat der Beschwerdefüh- rer seine Begleiter wieder zur Autobahn sowie zu seinem Domizil geführt. Dort soll gemäss den Aus- sagen von D.________ (welche jedenfalls soweit die Taten vom 5.10.2016 resp. vor der Anhaltung betreffend, mit den Feststellungen der Polizei anlässlich der Observation übereinstimmen) jeweils die Beute zwischengelagert worden sein, wobei der Beschwerdeführer seinen Begleitern sein Auto mit CH-Kontrollschild zur Verfügung gestellt habe, damit sie die Beute nach Basel zum Verkauf transpor- tieren konnten, ohne mit ihrem PW mit mazedonischen Kontrollschildern aufzufallen. Der Beschwer- deführer hat auch an der Beute partizipiert, ob dies in dem von ihm geltenden gemachten Umfang, oder entsprechend den Aussagen von D.________ erfolgt ist, wird das urteilende Gericht zu beurtei- len haben. Jedenfalls besteht angesichts der vorerwähnten Umstände der dringende Tatverdacht auf Mittäterschaft und nicht blosse Gehilfenschaft, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Insgesamt geht es bei den zehn Einbrüchen um einen Deliktsbetrag von über CHF 106‘664.25 und einen Sachschaden von ca. CHF 35'932.00. Unter diesen Umständen, der professionellen Vorge- hensweise und der Vorstrafen droht dem Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von er- heblich mehr als 1 Jahr. Die Verlängerung der Untersuchungshaft bis 4. Juli 2017 ist daher verhält- nismässig. 5.4 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach auch beim Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht auf mittäterschaftlich begangenem Einbruchdiebstahl besteht, ist zuzustimmen. Die Einwände des Beschwerdeführers in der Replik ver- mögen daran nichts zu ändern. Die von den Beschuldigten gewählte arbeitsteilige Vorgehensweise (zwei Einbrecher; ein Aufpasser) stellt die klassische Rollenvertei- lung bei bandenmässigem Einbruchdiebstahl dar. Der Tatbeitrag des Aufpassens, Auskundschaftens sowie der Zurverfügungstellung eines Zwischenlagers für die 10 Deliktsbeute kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unwesentlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hatte ins- besondere – anders als es in der Replik geltend gemacht wird – auch ohne Walkie- Talkie oder Ähnlichem die Möglichkeit gehabt, seine Kollegen zu warnen (z.B. mit- tels Hupen). Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Aussagen von D.________, wonach beabsichtigt gewesen sei, dass nur der Beschwerdeführer im vorabfahrenden Fahrzeug mit Schweizer Nummer durch die Polizei kontrolliert werde und sie im hinteren Fahrzeug mit Mazedoni- scher Nummer mit der Beute hätten weiterfahren können, wenig realistisch seien. Es ist durchaus denkbar, dass ein solcher Plan hätte funktionieren können, zumal im Falle eines unmittelbar stattgefundenen Einbruchdiebstahls grundsätzlich jedes Fahrzeug in Tatortnähe verdächtig ist. Demnach ist möglich, dass lediglich das ers- te Fahrzeug kontrolliert worden wäre, weil es schwierig ist, jedes Fahrzeug anzu- halten. Als weiteres Indiz für die Mittäterschaft ist der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer am Erlös der Beute partizipiert hat. Die Aussagen von D.________, wonach die Beute gedrittelt worden sei, erscheint – insbesondere an- gesichts des inkriminierten Tatbeitrags des Beschwerdeführers – recht plausibel. Hierauf kann deshalb im Haftverfahren abgestellt werden. Die abschliessende Würdigung dieser Aussagen ist – wie es von der Beschwerdegegnerin richtig aus- geführt wurde – dem urteilenden Gericht vorbehalten. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der vorgeworfenen Delikte sowie seiner ein- schlägigen Vorstrafen mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rech- nen. Die bis am 4. Juli 2017 ausgestandene Haft von neun Monaten rückt deshalb noch nicht in die grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Die Verlänge- rung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate ist derzeit noch verhältnis- mässig. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das Verfahren von der Beschwerdegegnerin nicht beförderlich behandelt würde. 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 4. Juli 2017 rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbe- gründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahrens ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzuset- zen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahrens wird am Ende des Verfah- rens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 10. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12