Hieraus kann von vornherein keine rechtsgültige Zustellung abgeleitet werden (Anzeigebeilage 17). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass wenn überhaupt anfangs des Jahres 2013 ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten bestanden hatte, dieses Ende Mai 2015 nicht mehr existierte. Die materielle Bedingung der Zustellfiktion ist folglich hinsichtlich der Postsendung vom 28. Mai 2015 nicht erfüllt. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.