Das Argument der Beschwerdeführerin, dass A-Post-Sendungen grundsätzlich zugestellt würden und der Beschuldigte den Erhalt nicht bestritten habe, kann nicht zur Annahme eines rechtsgenügenden Zustellnachweises führen. Analoges gilt für das Erinnerungsschreiben vom 9. Dezember 2014 (Anzeigebeilage 6), da dieses retouniert wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden». Die erste Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten gelang vielmehr erst am 10. Juni 2015, und zwar ausschliesslich per E-Mail. Hieraus kann von vornherein keine rechtsgültige Zustellung abgeleitet werden (Anzeigebeilage 17).