Daran vermag auch das Schreiben an den Beschuldigten vom 9. Oktober 2014 (Anzeigebeilage 5) nichts zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festhält, ist nicht erstellt, dass dieser Brief dem Beschuldigten zugestellt worden ist. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass A-Post-Sendungen grundsätzlich zugestellt würden und der Beschuldigte den Erhalt nicht bestritten habe, kann nicht zur Annahme eines rechtsgenügenden Zustellnachweises führen.