Es ist deswegen und vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss Strafbefehl vom 4. Februar 2014 bereits am 16. Juni 2013 seine erste Verfehlung begangen hat, indem er nicht am Einführungskurs beim Einsatzbetrieb E.________ erschienen ist, davon auszugehen, dass diese bereits im Laufe des ersten Halbjahres 2013 stattgefunden hatte. Dementsprechend kann/konnte im Frühjahr 2015 nicht mehr von einem Verfah- rens- oder Prozessrechtsverhältnis ausgegangen werden. Daran vermag auch das Schreiben an den Beschuldigten vom 9. Oktober 2014 (Anzeigebeilage 5) nichts zu ändern.