dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2013 (Anzeigebeilage 1) ergibt sich bloss, dass der Beschuldigte «in den nächsten Wochen […] eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung» erhalten werde. Es ist deswegen und vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss Strafbefehl vom 4. Februar 2014 bereits am 16. Juni 2013 seine erste Verfehlung begangen hat, indem er nicht am Einführungskurs beim Einsatzbetrieb E.________ erschienen ist, davon auszugehen, dass diese bereits im Laufe des ersten Halbjahres 2013 stattgefunden hatte.