Nach Ansicht der Kammer ist die formelle Bedingung in dieser Konstellation erfüllt. Ob jedoch die materielle Bedingung der Zustellfiktion erfüllt ist, ist näher zu beleuchten. Das Bundesgericht hielt hierzu Folgendes fest: Die Zustellfiktion kann jedoch bei langer Verfahrensdauer zeitlich nicht unbeschränkt zur Anwendung gelangen. Das Bundesgericht hat verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar erachtet. Während dieser Zeit darf die Zustellfiktion aufrechterhalten werden (vgl. etwa Urteil 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3 mit Hinweisen;