Dieser Brief wurde vom Beschuldigten gemäss Anzeigebeilage 14 nicht abgeholt und anschliessend der Beschwerdeführerin retourniert. Eingegangen bei der Zivildienststelle ist er schliesslich am 10. Juni 2015, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine Abholungseinladung deponiert und die Frist abgewartet worden ist (vgl. handschriftlichen Vermerk: «8 6 15»). Es stellt sich also die Frage, ob für diese Sendung die Zustellfiktion gilt und welche verfahrens- oder strafrechtlichen Konsequenzen damit gegebenenfalls verbunden sind. Nach Ansicht der Kammer ist die formelle Bedingung in dieser Konstellation erfüllt.