Damit kann offengelassen werden, wie es sich diesbezüglich mit der materiellen Bedingung verhält. 7.3 Allerdings erfolgte – wie auch die Parteien ausführen – nach Abklärungen durch die Beschwerdeführerin bei der Stadt D.________ ein weiterer Zustellungsversuch mit eingeschriebenem Brief vom 28. Mai 2015 (Anzeigebeilage 13). In diesem Brief sendete die Beschwerdeführerin sämtliche vorhergegangene Korrespondenz als Beilage mit. Dieser Brief wurde vom Beschuldigten gemäss Anzeigebeilage 14 nicht abgeholt und anschliessend der Beschwerdeführerin retourniert.