7 Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 und 12 zu Art. 85 StPO). Bei Art. 20 Abs. 2bis VwVG kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die siebentägige Frist gar nicht eingehalten worden ist. Wie sich aus Anzeigebeilage 11 ergibt, erfolgte der Retoureneingang bei der B.________ bereits am 23. Februar 2015, also nur fünf Tage nach dem Versand am 18. Februar 2015. Dies verdeutlicht gleichzeitig, dass keine Abholungseinladung mit der Möglichkeit der siebentägigen Abholung deponiert worden war.