Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird angenommen, dass sie am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3; vgl. auch AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 31 zu Art.