CAVELTI scheint den Begriff des Zustellversuchs etwas weiter zu verstehen, wenn er schreibt: Die Zustellfiktion tritt somit erst nach einem erfolglosen Zustellversuch ein. Unzustellbar ist eine Sendung, wenn der Empfänger durch die Post nicht ermittelt werden kann, die Annahme verweigert wird, die Sendung nicht innert der Frist abgeholt oder der geforderte Preis bzw. der Nachnahmebetrag nicht bezahlt wird. Er verweist dabei auf Ziffer 2.4.1 (heute Ziffer 2.6.1) der AGB «Postdienstleistungen» (CAVELTI, a.a.O., N. 35 und Fn. 118 zu Art. 20 VwVG; Hervorhebung hinzugefügt).