Damit wäre der Tatbestand der Zivildienstverweigerung erfüllt. Ferner verkenne die Generalstaatsanwaltschaft – soweit sie ausführe, dass eine Bestrafung wegen nicht angetretenen Zivildienstleistungen ausser Betracht falle, sobald Artikel 73 ZDG nicht erfüllt sei –, dass im ZDG auch der Tatbestand des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses existiere.