Indem er den Aufgeboten nicht nachgekommen sei, habe er sich des eventualvorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 ZDG schuldig gemacht. Allenfalls könne sogar auf eine Verweigerungsabsicht geschlossen werden. So habe der Beschuldigte pflichtwidrig keine Einsatzvereinbarung eingereicht, der B.________ seinen Wohnsitz beziehungsweise seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben und seit seiner Zulassung im Jahr 2013 nur einen einzigen Diensttag (Einführungskurs im Jahr 2013) geleistet. Damit wäre der Tatbestand der Zivildienstverweigerung erfüllt.