Es könne keine Rede davon sein, dass die B.________ dem Beschuldigten an eine ehemalige Adresse und ohne Aussicht auf eine gesetzmässige Zustellung Postsendungen habe zukommen lassen. Da der Beschuldigte über Monate nicht dafür gesorgt habe, dass er von gültig zugestellten Aufgeboten effektiv Kenntnis nehmen könne, habe er in Kauf genommen, den angeordneten Zivildiensteinsatz sowie das Vorstellungsgespräch zu versäumen. Indem er den Aufgeboten nicht nachgekommen sei, habe er sich des eventualvorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 ZDG schuldig gemacht.