Zum Zeitpunkt der Nachsendung sei die Aufgebotsfrist abgelaufen und der Termin zum Vorstellungsgespräch vorbei gewesen. Bei der Nachsendung habe es sich um eine blosse Dienstleistung gehandelt, damit der Beschuldigte Kenntnis über sämtliche Schreiben erhalte. Es könne keine Rede davon sein, dass die B.________ dem Beschuldigten an eine ehemalige Adresse und ohne Aussicht auf eine gesetzmässige Zustellung Postsendungen habe zukommen lassen.