Zusätzlich würden die Zivildienstpflichtigen jeweils an ihre konkrete Einsatzpflicht erinnert und bei Bedarf ermahnt. Die Generalstaatsanwaltschaft gehe des Weiteren von falschen Annahmen aus. Anlässlich eines Telefonats mit der Einwohnerkontrolle D.________ vom 20. Mai 2015 habe diese bestätigt, dass der Beschuldigte nicht mehr polizeilich gesucht werde und er seit April 2015 über einen festen Wohnsitz verfüge. So sei das Einschreiben vom 28. Mai 2015 denn auch nicht mit dem Vermerk «Empfänger konnte