Beim Verfahren betreffend Aufgebot von Amtes wegen handle sich um eine besondere Situation. Man dürfe davon ausgehen, dass Zivildienstpflichtige, die – wie der Beschuldigte – gemäss Art. 39a Abs. 3 Bst. a ZDV jährlich Einsätze zu erbringen hätten, um ihre jährliche Einsatzpflicht wüssten. Sie wüssten, dass ein Aufgebot von Amtes wegen erstellt werde, wenn sie pflichtwidrig selber keine Einsatzvereinbarung einreichten. Dies reiche für die Erfüllung der materiellen Bedingung der Zustellfiktion. Zusätzlich würden die Zivildienstpflichtigen jeweils an ihre konkrete Einsatzpflicht erinnert und bei Bedarf ermahnt.