Würde die Zustellfiktion nicht greifen, hätte dies für den Vollzug der Dienstpflicht weitreichende Konsequenzen. Selbst wenn die Zustellung des Erinnerungsschreibens vom 9. Oktober 2014 kaum bewiesen werden könnte, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass A-Post- Schreiben zugestellt würden. Der Beschuldigte habe den Erhalt nie bestritten. Es sei davon auszugehen, dass er es erhalten habe. Beim Verfahren betreffend Aufgebot von Amtes wegen handle sich um eine besondere Situation.