Es könne nicht sein, dass sich Zivildienstpflichtige durch das Nichtbefolgen von in der Verordnung festgelegten Pflichten ihrer Dienstpflicht respektive einer disziplinar- oder strafrechtlichen Konsequenz entzögen. Auch das Bundesverwaltungsgericht scheine der Ansicht zu sein, dass die Zustellfiktion bei einem pflichtwidrigen Nicht- Mitteilen des Wohnsitzwechsels und damit bei mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retournierten Sendungen greife (vgl. Beilage Replik). Würde die Zustellfiktion nicht greifen, hätte dies für den Vollzug der Dienstpflicht weitreichende Konsequenzen.