In der Zivildienstverordnung (ZDV; SR 824.01) sei für Zivildienstpflichtige zudem eine Meldepflicht verankert. Gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. a ZDV melde die zivildienstpflichtige Person der Vollzugsstelle unverzüglich insbesondere die Änderung der Adressen des Wohnsitzes und des Aufenthaltsorts. Es könne nicht sein, dass sich Zivildienstpflichtige durch das Nichtbefolgen von in der Verordnung festgelegten Pflichten ihrer Dienstpflicht respektive einer disziplinar- oder strafrechtlichen Konsequenz entzögen.