6. In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das Deponieren eines Abholscheins könne keine Voraussetzung sein, damit die Zustellungsfiktion greife. Eine Sendung sei auch dann unzustellbar, wenn der Empfänger durch die Post nicht ermittelt werden könne. Art. 20 Abs. 2bis Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) stelle klar, dass eine Mitteilung diesfalls spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gelte (CAVELTI; in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 35 zu Art. 20 VwVG). In der Zivildienstverordnung (ZDV;