72 und 73 ZDG nicht über die Zustellfiktion begründet werden. Selbst wenn dem Beschuldigten die Verfügung vom 18. Februar 2015 gestützt auf die Zustellfiktion zugestellt worden wäre, dieser aber keine Kenntnis vom Inhalt der Verfügungen habe nehmen können, sei eine vorsätzliche Begehung der nicht angetretenen beziehungsweise verweigerten Zivildienstleistungen ausgeschlossen.