___ in D.________ geschickt worden, obwohl die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit erfahren habe, dass der Beschuldigte ohne festen Wohnsitz sei, ihm also über diese Adresse keine Post zugestellt werden könne (Anzeige vom 31. Juli 2015, S. 2). Es dürfte nicht zulässig sein, einer Person an ihre ehemalige Adresse weiterhin und ohne Aussicht auf eine gesetzmässige Zustellung Postsendungen zukommen zu lassen und sich anschliessend auf die Zustellfiktion zu berufen. Die Schreiben seien am 10. Juni 2015 ausserdem per E- Mail an den Beschuldigten verschickt worden, nachdem auf diesem Weg der Kontakt habe hergestellt werden können.