2016, N. 13 zu Art. 34 VwVG). Andererseits dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund der besuchten Einführungsveranstaltung mutmasslich davon Kenntnis gehabt habe, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt ein Zivildiensteinsatz verfügt werden könnte, kein solches Verhältnis begründen. Am 28. Mai 2015 (d.h. nach Ablauf des Termins für das Vorstellungsgespräch) habe die Beschwerdeführerin sämtliche Schreiben abermals an den Beschuldigten geschickt (Anzeigebeilagen 13-16). Diese Postsendung sei wiederum an die C.________-Strasse Nr.________ in D.__