Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft habe kein Prozessrechtsverhältnis bestanden. Einerseits habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis dafür erbringen können, dass dem Beschuldigten die Postsendung vom 9. Oktober 2014 (Anzeigebeilage 5) effektiv zugestellt worden sei (vgl. dazu UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art.