20 VwVG). Fraglich sei überdies, ob der Beschuldigte mit der Verfügung zum Zivildiensteinsatz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit habe rechnen müssen (Prozessrechtsverhältnis; materielle Bedingung), das heisse, ob dem Beschuldigten die Einleitung eines Verfahrens rechtsgenüglich mitgeteilt worden sei. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft habe kein Prozessrechtsverhältnis bestanden.