Somit handle es sich um eine unzustellbare Sendung. Es stelle sich also nicht die Frage, ob die Sendung nach Ablauf der Abholfrist als zugestellt gelte (Zustellfiktion). Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Postsendung keine Kenntnis habe erlangen können, weil er nicht avisiert, das heisse an seiner Postadresse kein Abholschein deponiert worden sei. Die formelle Bedingung der Zustellfiktion sei nicht erfüllt (EGLI, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 50 ff. zu Art. 20 VwVG).