Damit sei der Beschuldigte zum Einsatz vom 8. Juni bis 28. August 2015 und zum Vorstellungsgespräch am 22. Mai 2015 aufgeboten worden. Verschickt worden seien die Schreiben eingeschrieben an die der Beschwerdeführerin einzig bekannte Adresse des Beschuldigten an der C.________-Strasse Nr. ________ in D.________. Sie seien jedoch an die Beschwerdeführerin zurückgegangen mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» (Anzeigebeilagen 11-12). Somit handle es sich um eine unzustellbare Sendung.