3 5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Die angezeigten Tatbestände setzten objektiv voraus, dass der Beschuldigte zur Zivildienstleistung aufgeboten, ihm die Verfügungen also ordnungsgemäss eröffnet worden sei/en. Massgeblich sei die Sendung vom 18. Februar 2015 (Anzeigebeilagen 9-10). Damit sei der Beschuldigte zum Einsatz vom 8. Juni bis 28. August 2015 und zum Vorstellungsgespräch am 22. Mai 2015 aufgeboten worden.