Im Zeitpunkt der Erstellung des Aufgebots von Amtes wegen seien seit dem Erinnerungsschreiben vom 9. Oktober 2014 nur rund vier Monate vergangen. Der Beschuldigte habe mit dem Aufgebot rechnen müssen. Ausserdem sei er verpflichtet gewesen, der B.________ seinen Aufenthaltsort oder eine Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Die Aufgebote seien dem Beschuldigten an die der B.________ zuletzt gemeldete Adresse gesendet worden. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten könne nicht die Verletzung einer anderen Pflicht rechtfertigen.