2 4. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerdeschrift, es greife die Zustellfiktion. Der Beschuldigte habe spätestens seit dem Schreiben des Regionalzentrums vom 9. Oktober 2014 von seiner Einsatzpflicht im Jahr 2015 gewusst. Ihm sei aus dem Einführungskurs bekannt gewesen, dass er von Amtes wegen aufgeboten werde, falls er fristgerecht keine Einsatzvereinbarung einreiche. Im Zeitpunkt der Erstellung des Aufgebots von Amtes wegen seien seit dem Erinnerungsschreiben vom 9. Oktober 2014 nur rund vier Monate vergangen.