3. Die Einstellungs- respektive Nichtanhandnahmeverfügung wird zusammengefasst damit begründet, dass der Beschuldigte erst mit E-Mail vom 11. Juni 2015 und somit zeitlich nach dem 22. Mai 2015 beziehungsweise dem 8. Juni 2015 von den Aufgeboten zum Zivildiensteinsatz Kenntnis erhalten habe. Folglich habe er weder zum Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2015 erscheinen noch den Zivildiensteinsatz am 8. Juni 2015 antreten können. Ihm könne diesbezüglich kein Verschulden nachgewiesen werden.