BSG 162.11]). Bei der als Einstellungsverfügung bezeichneten Verfügung vom 13. März 2017 handelt es sich in Wirklichkeit um eine Nichtanhandnahmeverfügung, was an ihrer Beschwerdefähigkeit indessen nichts ändert. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungs- respektive Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 78a Abs. 2 ZDG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.