2. Herr A.________ sei des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde; die Kosten seien dem Bund aufzuerlegen. In der Replik vom 16. Juni 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.